Sollten Sie Ihren Garten abgeben möchten/müssen, haben wir hier einige Punkte zusammengestellt, wie üblicherweise die Rückgabe eines Gartens an den Verein bzw. die Übergabe des Gartens an einen neuen Pächter (durch den Vorstand!) erfolgt:
- Als Erstes ist der Vorstand mündlich/schriftlich über die Kündigung des Pachtverhältnisses zu informieren. Die schriftliche Kündigung muss dem Vorstand bis zum 31.10. des Jahres vorliegen und ist nur zum 31.12. desselben Jahres möglich.
- Sollte die Neuverpachtung des Pachtgartens aufgrund bestehender Interessenten (z.B. Warteliste) früher möglich sein, ist eine Rückgabe des Pachtgartens auch unterjährig möglich. Interessenten können auch vom Vorpächter vorgeschlagen werden.
- Eine Neuverpachtung des Pachtgartens ist grundsätzlich nur über den Vorstand möglich. Sollte der Vorstand begründete Bedenken gegen einen vom Vorpächter vorgeschlagenen Interessenten haben, kann dieser vom Vorstand abgelehnt werden.
- Dem Vorstand ist mitzuteilen, welchen Abstand (Preis) der Vorpächter für die sich auf dem Pachtgrundstück befindlichen Werte (Gartenhaus, Anpflanzungen etc.) haben möchte bzw. auf welchen Preis sich Vorpächter/Interessent geeinigt haben. Der Vorstand behält sich vor, die Überschreibung eines Pachtgartens zu einem augenscheinlich überteuerten Preis abzulehnen.